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Vermittlungslizenz

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IT-Careernet.de is legally entitled to operate by way of procurement and placement of job seekers in the European Union (pertinent Sections of the German Social Code are quoted below).

IT-Careernet besitzt eine unbefristete Vermittlungslizenz gem.:

Sozialgesetzbuch (SGB)

Drittes Buch (III)

- Arbeitsförderung -

vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310)

Am 1.8.2001 in Kraft getretene Regelungen

 

ZWEITER TITEL
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung

§ 291
Erlaubnispflicht

 (1) Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durch eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft (Vermittler) ist nur mit einer Erlaubnis zulässig.

 (2) Nicht erlaubnispflichtig sind

 

1.

Maßnahmen öffentlichrechtlicher Träger der sozialen Sicherung, die auf das Zustandekommen von Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen gerichtet sind, soweit sie zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind,

 

2.

die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei einer Selbstsuche des Arbeitgebers nach Auszubildenden und Arbeitnehmern, wenn hierfür eine weit überwiegend erfolgsunabhängige Vergütung vereinbart und gewährt wird,

 

3.

die Herausgabe und der Vertrieb von Listen über Stellenanbieter, Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende, wenn für die Aufnahme in die Liste, ihren Vertrieb und ihren Erwerb die Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sich allenfalls in geringem Umfang an den Kosten beteiligen müssen,

 

4.

die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung von Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

 

5.

Ausbildungsvermittlung durch die nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz für die berufliche Ausbildung zuständige Stelle.

Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten nach § 299.

 (3) Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Medien, die der Verbreitung von Informationen dienen, allgemein zugänglich sind und regelmäßig angeboten werden, gilt nicht als Vermittlung.

§ 292
Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung

 (1) Die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) darf nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden.

 (2) Ein Vermittler darf Vermittlung für eine Beschäftigung in diesem Ausland und aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland nur mit einer besonderen Erlaubnis betreiben. Sie kann erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, für welche Berufe und Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis erteilt wird.

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em 8/12/01

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